Die Schule Buchs von A bis Z
- UrlaubsregelungGemäss §37 Volksschulgesetz können die Eltern ihr Kind für einen Schulhalbtag pro Schulquartal ohne Begründung abmelden. Die Benachrichtigung der Klassenlehrperson soll mindestens zwei Tage vor dem Urlaub per Klapp Absenz (Jokertag) erfolgen. Die Halbtage eines Schuljahres können kumuliert bezogen werden. Nicht bezogene Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
Die Absolvierung einer besonderen Familienreise gilt als besonderer Anlass im persönlichen Umfeld der Schülerin oder des Schülers. Dafür kann pro Stufe (Kindergarten, Primarschule, Oberstufe) einmalig ein Urlaub von zwei Wochen gewährt werden unter der Voraussetzung, dass die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffes vereinbart und sichergestellt ist.
Urlaubsgesuche für Schnupperlehren, für die aktive Teilnahme an Sport- oder Musikanlässen oder für religiöse Feiertage sind ebenfalls schriftlich per Formular einzureichen.